Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen für alle Personen über 18 Jahre.

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes für offene Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten gemäß § 476a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung 3x fehl, so kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß dieser Ziffer VIII, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.

3. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


II. Vertragsinhalt

1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.


III. Preise

1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzugekommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wir Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.


IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

1. Angaben über Lieferungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.

3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.


V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen, bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.


VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Erfolgt innerhalb 8 Tagen keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 8 % zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine Servicerechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort netto Kasse fällig.

2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen entsprechend anfallenden Mehrwertsteuerbeträge 50 % des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn 25 % des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf entsprechende Teilzahlung zu.

4. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25 % des vertraglichen Auftrages zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.


VII. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 847, 948 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Fall des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.
VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes nach folgender Bestimmungen, wenn:

a) erkennbare Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist für Unternehmer von 12 Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen

b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und

c) unsere Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Verhältnis zum Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfristen - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen, wobei der Kunde solche sonstigen Aufwendungen zu tragen hat, die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der Kaufsache oder der Leistung stehen. Mängelrügen werden verursacht insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung. Bei verzögerter, verweigerter oder misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt, Wandlung oder Minderung unberührt.

1. Die Gewährleistung beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen für Unternehmer 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

2. Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an für Unternehmer in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, können unsere Vertragspartner und wir eine Verlängerungsfrist vereinbaren.

3. Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5. Weitergehende Ansprüche unserer Vertragspartner gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

6. Die Ziffern 1 bis 5 gelten entsprechend für solche Anprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.


IX. Haftung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung.

4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z. B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebensowenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.


X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.